Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma W & P Wolf & Partner GmbH

§ 1   Vertragsgegenstand

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln die Erbringung oder
Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen und Lieferungen der Vertragsparteien.
1.2 Wir liefern und leisten ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Diese werden durch
Auftragserteilung, spätestens durch Annahme der Lieferung anerkannt. Entgegenstehende Einkaufs- oder
sonstige Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns
unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3 Mündliche Nebenabreden werden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen
oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt für den
Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

§ 2   Angebote und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als
angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind; Hilfsweise mit der Lieferung, falls diese
ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgen musste.
2.2 Abweichungen von Angaben und Beschreibungen in Prospekten und Katalogen sowie Modell und
Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation bleiben
vorbehalten.

§ 3   Lieferung

3.1 Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
3.3 Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.
3.4 Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,
die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten,
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich die
Lieferung des Liefergegenstandes erheblich beeinflussen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei
Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und
Hindernisse. Dem Abnehmer sind solche Hindernisse unverzüglich mitzuteilen.
3.5 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die
Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.
3.6 Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für
den Gebrauch daraus nicht ergeben.
3.7 Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten wegen verspäteter oder Nichtlieferung können nur in
den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden.
3.8 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach
Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk des
Lieferers mindestens 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist
berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den
Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

§ 4   Aufstellung und Montage

4.1 Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende
Bestimmungen:
Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
4.1.1  Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, sonstige
Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl
4.1.2  Alle Erd-, Bettungs-, Stemm- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu
benötigten Baustoffe; die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und
Bedarfsstoffe
4.1.3  Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle,
Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,
Apparaturen, Materialien etc, genügend große, geeignete trockene, belüftete Räume und für das Montagepersonal angemessene Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer
Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Lieferanten (Auftragnehmers und des
Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes
ergreifen würde
4.1.4  Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle
erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.
4.2 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen
Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle vorbereitenden Arbeiten so weit abgeschlossen sein, dass
die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und
ohne Unterbrechung ausgeführt werden kann.
4.3 Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der
Baustelle ohne Verschulden des Lieferers (Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenen Umfang
die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller und des Montagepersonals zu tragen.
4.4 Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen
wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal
eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder der Montage unverzüglich
auszuhändigen.
4.5   Der Lieferer haftet nicht für Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montagepersonals und sonstigen
Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung oder der Aufstellung oder der Montage
zusammenhängen oder soweit dieselben durch den Besteller veranlasst sind.
4.6   Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten
ferner folgende Bestimmungen:
4.6.1   Der Besteller vergütet dem Lieferer die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für
Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten
Umständen sowie für Planung und Überwachung. Reisekosten, Kosten für den Transport des
Handwerkzeuges, Übernachtung - soweit notwendig, die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und
Feiertage werden gesondert vergütet.

§ 5    Verpackungskosten

Versandart und Verpackung unterstehen dem Ermessen des Lieferanten. Die Verpackungskosten trägt der
Lieferant. Kosten für Spezial- und Exportverpackung, falls diese vom Besteller gewünscht wird, wird
gesondert in Rechnung gestellt.

§ 6   Preise

6.1   Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung
gültigen Listenpreisen (Tagespreis) berechnet. Die Umsatzsteuer ist in dem Angebotspreis nicht
berücksichtigt und wird mit dem zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Satz zusätzlich berechnet.
6.2   Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr
als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die
Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen
entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die
Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung
um mehr als 3% übersteigt.
6.3   Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn
zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
6.4   Alle nach Vertragsabschluß eintretenden Veränderungen der vereinbarten fremden Währung oder des
Wechselkurses zum Euro treffen den Besteller.

§ 7    Zahlungen

7.1 Sofern nicht früher Fälligkeit eintritt, sind Rechnungen innerhalb des vereinbarten oder auf der Rechnung bestimmten Zahlungsziels, ansonsten innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto zahlbar.
7.2 Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskont- und Bankspesen sowie sonstige Scheck- und Wechselposten gehen zu Lasten des Bestellers.
7.3 Abweichend von Absatz 7.1. gilt bei Geschäften mit einer Lieferfrist von mehr als 10 Wochen oder einem Auftragswert von über 10.000 € der nachfolgende Zahlungsmodus: 30% des Auftragswertes wird fällig bei Auftragserteilung; 30% des Auftragswertes nach Konstruktionsabnahme, 30% des Auftragswertes wird fällig bei Lieferung; 10% des Auftragswertes wird fällig nach Endabnahme, spätestens 30 Tage nach Lieferung.

§ 8    Gefahrübergang

8.1 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den
Versandbeauftragten des Lieferanten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, die Gefahr
des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig
davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware
versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu
vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller
über.
8.2   Eine Versicherung der Waren gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf
Kosten des Bestellers.

§ 9    Eigentumsvorbehalt

9.1   Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zwischen Lieferanten und dem Besteller Eigentum des Lieferanten. Die Einstellung
einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt
den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferanten.
9.2   Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt;
eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der
Besteller ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf
Kredit zu sichern.
9.3   Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon
jetzt an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des
Einziehungsrechtes des Lieferanten ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt und nicht in Vermögensfall gerät. Auf Verlangen
des Lieferanten hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen
Forderungen dem Lieferanten zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
9.4   Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für den Lieferanten vor,
ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren steht dem
Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-
Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind
sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Lieferanten im Verhältnis des Fakturen-
Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an
der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt.
9.5   Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte
Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen
Waren weiterveräußert wird.
9.6   Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus
abgetretenen Forderungen hat der Besteller dem Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine
Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9.7   Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden
Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt.
9.8   Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Schäden versichern zu lassen.

§ 10    Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung

10.1  Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er
innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so hat der Lieferant — nach seiner Wahl — unter Ausschluss
weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung
solcher Mängel muss dem Lieferanten unverzüglich — bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen
10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit — schriftlich mitgeteilt werden.
10.2  Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übernahme der Ware durch den Besteller und endet nach
zwölf Monaten. Bei Maschinen beginnt die Gewährleistungsfrist mit Inbetriebnahme derselben, spätestens
jedoch 3 Monate nach Auslieferung.
10.3  Lässt der Lieferant eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen ohne Ersatz geleistet oder
den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Besteller unter Ausschluss
aller anderer Ansprüche ein Rücktrittsrecht.
10.4  Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für
den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
10.5  Schäden und Folgeschäden, die durch unsachgemäß vorgenommene Veränderungen seitens des
Bestellers oder eines Dritten entstanden sind oder die auf unsachgemäßer Behandlung durch den Besteller
oder eines Dritten zurückzuführen sind, unterfallen nicht der Haftung des Lieferanten.
10.6  Der Lieferant haftet für Schäden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner selbst,
seiner leitenden Angestellten oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurückzuführen sind, jeweils
begrenzt auf vorhersehbare Schäden. Eine eventuelle Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt
hiervon unberührt.
10.7  Sind Gegenansprüche des Bestellers vom Lieferanten anerkannt bzw. sind diese gerichtlich
festgestellt, so kann der Besteller gegenüber den Ansprüchen des Lieferanten aufrechnen bzw. seine
Leistungen verweigern oder sie zurückhalten. Liegen die Fälle der Anerkennung von Gegenansprüchen
durch den Lieferanten bzw. deren gerichtliche Feststellung nicht vor, kann der Besteller wegen seiner
Gegenansprüche seine Leistungen nicht verweigern oder sie zurückhalten sowie mit ihnen aufrechnen.

§ 11    Abtretung von Rechten

Der Besteller kann Rechte aus dem geschlossenen Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Lieferanten
abtreten.

§ 12    Arbeitsschutz

Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter Arbeitsschutzbestimmungen hinsichtlich
gelieferter Maschinen einhalten. Insbesondere hat er zu überwachen, dass seine Mitarbeiter zwischen
Montage- und Aufbauarbeiten von Maschinen und offizieller Inbetriebnahme diesen fern bleiben und nicht
unbefugt benutzen.

§ 13    Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1  Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten.
13.2  Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich
unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in ihnen eine Lücke befinden, so berührt das die Wirksamkeit
der vorstehenden Bedingungen im Übrigen nicht. Die Parteien sind sich darüber einig, dass anstelle der
unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke eine solche zulässige Regelung treten soll, die
die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Regelungen gewollt haben würden,
hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht.
13.3  Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine
Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, soweit zulässig, der Sitz des Lieferanten.
13.4  Der Lieferant speichert Daten sämtlicher Geschäftspartner in elektronischer Form und verarbeitet sie.
Hierauf ist in Anlehnung an das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hinzuweisen.
13.5  Für die Rechtsbeziehungen in Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht
unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG).
 
 
Stand 2009-01-15